Satzung

Satzung der Verkehrswacht Riesa - Großenhain e.V.

Beschlussfassung vom 27.05.2025
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verkehrswacht Riesa – Großenhain e.V.“ und ist im Vereinsregister unter Nr. 316 beim Amtsgericht Riesa eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Riesa.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Gegründet wurde der Verein als „Kreisverkehrswacht Riesa e.V.“ am 26.04.1990 und wurde am 18.10.1994 per Beschluss der Mitgliederversammlung in die Kreisverkehrswacht Riesa - Großenhain e.V. umbenannt. Auf Grund der Kreisgebietsreform erfolgte am 21.04.2009 die Umbenennung in „Verkehrswacht Riesa - Großenhain e.V.“.
 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkehrssicherheit und die Verhütung von Verkehrsunfällen im Geltungsbereich durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder. Dazu gehört eine konstruktive Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden sowie Behörden und Organisationen. 
2. Die Schwerpunkte der Vereinsarbeit bilden folgende Aufgaben im Einzugsgebiet:
  • Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung
  • Vermeidung von Verkehrsunfällen durch geeignete Maßnahmen
  • Vertretung des Anspruchs aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr
  • Unterstützung von Initiativen zur Erhöhung der Sicherheit
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • die Durchführung von Verkehrsteilnehmerinformations-veranstaltungen,
  • die Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung der zentralen Radfahrausbildung an Schulen
  • die Durchführung von technischen Kontrollen der Fahrräder an Schulen, Schulbusbegleitung,
  • Beteiligung an Verkehrs- u. Geschwindigkeitskontrollen vor Schulen und Kindertageseinrichtungen.
4. Die Bildung von Arbeitskreisen in den Städten und Gemeinden wird durch die Verkehrswacht Riesa–Großenhain e.V. unterstützt. 
5. Die Verkehrswacht Riesa - Großenhain e.V. setzt sich in Ihrem Bereich mit der für das Territorium zuständigen Landesverkehrswacht für die Verwirklichung der Ziele der Deutschen Verkehrswacht ein.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder lediglich Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.
 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied der Verkehrswacht Riesa - Großenhain e.V. kann jede natürliche Person, juristische Person, Behörde und Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie Verband und Vereinigung sein.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, welche die Belange der Verkehrserziehung und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Eine Annahme oder Absage ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist.
5. Die ordentlichen Mitglieder der Verkehrswacht Riesa - Großenhain e.V. sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. 
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Verkehrswacht Riesa - Großenhain e.V. bewirkt gleichzeitig die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Landesverkehrswacht und der Deutschen Verkehrswacht.
7. Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen.
8. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (Kündigung), Ausschluss aus dem Verein oder Tod, in Fällen des § 4 Abs. 3 durch Ausscheiden aus dem Amt, bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit, ferner durch Auflösung oder Erlöschen.
9. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 15.11. des Jahres schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
10. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a. gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt,
b. das Ansehen des Vereins oder seiner Organe erheblich schädigt oder
c. den Zwecken des Vereins zuwider handelt,
d. Beitragsrückstände größer als 2 Jahresbeiträge gibt.
11. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidung ist binnen einer Frist von 2 Wochen die Beschwerde an den Vorstand zulässig. Sie muss binnen dieser Frist bei der  Geschäftsstelle eingegangen sein.
 

§ 5 Beitrag

1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
2. Der Beitrag ist im Voraus bis spätestens 31. März des Jahres zu entrichten.
3. Die Mitglieder gemäß § 4 Abs 7 leisten jährlich einen Förderbeitrag.
4. Über Anträge auf Beitragsfreiheit in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand für die Dauer eines Jahres.
5. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand und
3. der Beirat, insofern ein solcher berufen wird.
 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an. 
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  • Entgegennahme des Tätigkeits– und Kassenbericht;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren;
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge und die vom
  • Vorstand aufgestellter Tagesordnung;
  • Beschlussfassung zur Satzung;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge;
  • Auflösung des Vereins
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. 
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
6. Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
7. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer festzulegen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Berücksichtigung auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 
9. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. 
10. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Beiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat.
11. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich oder geheim abzustimmen. Für die Durchführung einer geheimen Abstimmung per Videokonferenz ist vorab die Einrichtung der technischen Voraussetzungen entsprechend sicherzustellen. Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
12. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
13. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
 

§ 8 Auszeichnung

1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, verdiente aktive Vereinsmitglieder der Verkehrswacht Riesa–Großenhain e.V. auszuzeichnen. 
2. Auf Antrag von Mitgliedern des Vereins können dem Vorstand die Auszuzeichnenden vorgeschlagen werden. Dieser Auszeichnungsvorschlag muss spätestens 1 Woche vor dem Auszeichnungstermin beim Vorstand über den Geschäftsführer eingereicht werden. Dem Auszeichnungsvorschlag ist eine schriftliche Begründung, die ausführlich die überdurchschnittlichen Leistungen des Auszuzeichnenden darstellt, beizufügen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Auszeichnungsvorschlag in der Vorstandssitzung in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage des Vereins.
 

§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der Schatzmeister
c) der stellvertretende Vorsitzende
d) bis zu vier weiteren Mitgliedern
3. Vom Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder ein ehrenamtlicher Geschäftsführer gewählt und eingesetzt. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehört die verantwortliche und rechenschaftspflichtige Führung der laufenden Geschäfte, unter Beachtung der Satzung der Verkehrswacht Riesa - Großenhain e.V.  Der Geschäftsführer wird zu den Vorstandssitzungen vom Vorstand eingeladen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. 
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Während der konstituierenden Vorstandssitzung wählt der Vorstand aus seinen Reihen einen Vorstandsvorsitzenden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Inhalte der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Protokollanten sowie einem anderen, bei der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
8. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für: 
  • die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten sind.
  • den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • die Entscheidung über eine Auszeichnung von Mitgliedern
 

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landkreis Meißen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 11 Datenschutzklausel

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Auszeichnungen, E-Mail-Adresse und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke (z.B. zur Mitgliederverwaltung, die Durchführung von Veranstaltungen, Veröffentlichungen auf der Homepage (inkl. Soziale Medien), im Verkehrswachtmagazin „mobil&sicher“ (inkl. Versand) oder in Presseberichten) verwendet werden, soweit hierzu ein Geschäftszweck gemäß Art. 6 DSGVO oder eine Einwilligung vorliegt.
3. Die Daten eines ausgeschiedenen Vereinsmitglieds werden zeitnah gelöscht, soweit nicht ein besonderer Grund besteht (z.B. für eine Vereinschronik), die Daten auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds länger aufzubewahren.
4. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten Daten,
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
c) Sperrung seiner Daten,
d) Löschung seiner Daten,
e) Einschränkung der Verarbeitung,
f) Daten Portabilität,
g) Widerspruch
 

§ 12 Inkrafttreten

1. Die Neufassung der Satzung wurde am 27.05.2025 durch die Mitgliederversammlung in Riesa beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.